Anmerkung vorab:

gilt nicht für Angestellte, die bei Flugbetrieben zur "gewerbsmäßigen Beförderung" arbeiten. Für die Angestellten der gewerbsmäßig tätigen Fluggesellschaften gelten die Vorschriften der EU OPS, Subpart Q in Verbindung mit der 1.DV LuftBO der Luftfahrt Bundesamtes.

 

2. DVLuftBO

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte

 

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeits-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeitgestaltung des fliegenden Personals
der Zivilluftfahrt. Fliegendes Personal der Zivilluftfahrt sind die Mitglieder der
Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs (im Folgenden Besatzungsmitglieder genannt),
die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.

(2) Der Luftfahrtunternehmer (im Folgenden Unternehmer genannt) hat für die Mitglieder
der Besatzung höchstzulässige Arbeitszeiten, Flugdienstzeiten und Blockzeiten sowie
angemessene Ruhezeiten festzulegen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen
müssen und der Anerkennung durch die nach § 61 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung
zuständige Stelle bedürfen.

(3) Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufsmäßig tätige Besatzungsmitglieder
beschäftigen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei Einsätzen der
Polizeien des Bundes und der Länder ist darüber hinaus § 30 des Luftverkehrsgesetzes zu
beachten.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für sonstiges Personal gemäß JAR-OPS 1.988 (b) deutsch,
wenn der Unternehmer dieses Personal ausschließlich für die dort genannten Tätigkeiten
einsetzt.
 
 

§ 1a Arbeitszeit

 
(1) Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Besatzungsmitglied auf der
Grundlage von Rechtsvorschriften, tariflichen und betrieblichen Regelungen oder von
der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Keine Arbeitszeit ist die
Zeit, in der das Besatzungsmitglied ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur
Anwesenheit auf einem Flugplatz oder in den Räumen des Unternehmens verpflichtet
zu sein. Vom Unternehmer festgelegte Zeiten, die weder Blockzeit, Flugdienstzeit,
Positionierungszeit noch Ruhezeit sind (sog. Neutralzeit), sind auf die jährliche
Arbeitszeit anzurechnen.

(2) Die höchstzulässige Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder beträgt einschließlich der
in dieser Verordnung geregelten Bereitschaftszeit 2.000 Stunden im Kalenderjahr.

(3) Die höchstzulässige Arbeitszeit sollte über das Kalenderjahr so gleichmäßig, wie
dies in der Praxis möglich ist, verteilt werden.
 
 

§ 2 Blockzeit

 
(1) Blockzeit ist die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus
seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen
Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.

(2) Für Hubschrauber bedeutet Blockzeit die Zeit zwischen dem erstmaligen Drehen der
Rotorblätter bis zum Absetzen und dem nachfolgenden Stillstand des Rotors.

(3) Die Blockzeiten nach Absatz 1 jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während
eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
 
 

§ 3 Flugdienstzeit

 
(1) Die Flugdienstzeit umfaßt
  1. die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde,
  2. die Blockzeit,
  3. mindestens 15 Minuten für Abschlußarbeiten nach dem Ende der Blockzeit,
  4. die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor- und Abschlußarbeiten nach den Nummern 1 und 3,
  5. die Zeit, die nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Satz 2 als Flugdienstzeit anzurechnen ist.
(2) Überschreiten die tatsächlichen Zeiten die bei der Planung des Flugdienstes
eingesetzten Zeiten, so sind die tatsächlichen Zeiten zur Ermittlung der Flugdienstzeit
in Ansatz zu bringen.

(3) Wird der geplante Beginn der Flugdienstzeit kurzfristig neu festgesetzt,
gilt der geänderte Zeitpunkt als geplanter Beginn der Flugdienstzeit, wenn das
Besatzungsmitglied rechtzeitig vor Antritt des zunächst geplanten Flugdienstes von der
Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.
 
 

§ 3a Ortstag

 
(1) Unbeschadet des gesetzlich geregelten Jahresurlaubs erhalten die
Besatzungsmitglieder im Voraus bekannt zu gebende arbeitsfreie und bereitschaftsfreie
Tage (Ortstage). Diese können die in den §§ 6 und 9 vorgeschriebenen Ruhezeiten
einschließen, jedoch nicht die als Ruhezeit anrechenbare Bereitschaftszeit gemäß § 6.

(2) Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 00.00 bis 24.00 Uhr Ortszeit (Winterzeit), den
Besatzungsmitglieder am dienstlichen Wohnsitz verbringen können.

(3) Pro Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, jedoch pro Kalenderjahr
mindestens 96 Ortstage zu gewähren. Bei Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung
können die Ortstage entsprechen anteilig gekürzt werden; der Anspruch auf 96 Ortstage
im Kalenderjahr darf jedoch nicht um den gesetzlich geregelten Jahresurlaub gekürzt
werden.
 
 

§ 4 Positionierungszeit (Dead-Head-Zeit)

 
(1) Die Positionierungszeit (Dead-Head-Zeit) ist eine Zeit, die ein Besatzungsmitglied
auf Anordnung des Unternehmers ohne eigene Dienstleistung an Bord eines Luftfahrzeuges
verbringt, um zum Antritt eines Flugdienstes an einem anderen als dem Flugplatz, an dem
der vorhergehende Flugdienst beendet wurde, befördert zu werden. Das gleiche gilt für
die entsprechende Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel.

(2) Positionierungszeit ist bis zu 4 Stunden zur Hälfte, die darüber hinausgehende
Positionierungszeit voll als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn zwischen Beförderung
und Flugdienst keine Ruhezeit nach § 9 gewährt wurde. Positionierungszeit nach Satz
1, während der ein Besatzungsmitglied ein Fahrzeug selbst steuert, ist voll als
Flugdienstzeit anzurechnen. Der Positionierungszeit sind die geplanten Abflug- und
tatsächlichen Ankunftszeiten zu Grunde zu legen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Zeiten
für eine Beförderung im Schlafwagen oder einer vergleichbaren Beförderung mit einem
anderen Bodenverkehrsmittel sind nicht als Flugdienstzeit anzurechnen.
 
 

§ 5 Bereitschaftszeit

 
(1) Die Bereitschaftszeit ist eine Zeit, in der sich ein Besatzungsmitglied auf
Anordnung des Unternehmers zum Flugdienst bereithält.

(2) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und
Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit nach § 9 unterbrochen werden und
  1. dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit kein ruhiger Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht,
  2. dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit ein ruhiger Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, die Bereitschaftszeit jedoch weniger als 2 Stunden beträgt, es sei denn, die Bereitschaftszeit wird im Anschluß an eine Ruhezeit abgeleistet.

§ 6 Ruhezeit

 
(1) Ruhezeit ist eine zusammenhängende Zeit von mindestens 10 Stunden, während der ein
Besatzungsmitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist. Bereitschaftszeit,
in der das Besatzungsmitglied in der eigenen Wohnung oder einer entsprechenden
Unterkunft Gelegenheit zur Bettruhe hat, kann vom Unternehmer als Ruhezeit angerechnet
werden.

(2) Positionierungszeit nach § 4 Abs. 2 ist keine Ruhezeit.
 
 

§ 7 Führung von Aufzeichnungen

 
(1) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeichnungen der Arbeitszeiten, Flugdienstzeiten
(einschließlich Blockzeiten) und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in übersichtlicher
und prüfbarer Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Monate lang
aufzubewahren. Fortlaufende Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst- und
Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand
der darin aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser Verordnung zulässigen
Flugdienst- und Ruhezeiten möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die Aufzeichnung
von Ruhezeiten verzichten, wenn sich aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der
Flugdienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeglicher anderer Dienstleistungen außer
Flugdienst die Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben.

(2) Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind deutlich zu
kennzeichnen oder gesondert anzugeben.

(3) Für den Fall, daß ein Besatzungsmitglied von mehreren Unternehmern beschäftigt
wird, haben diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämtlicher Zeiten zu
bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Unternehmer dazu bestimmen.
 
 

§ 8 Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder

 
(1) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Besatzungsmitgliedes zwischen zwei
Ruhezeiten beträgt 10 Stunden. Innerhalb 7 aufeinanderfolgender Tage ist eine
viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Satz 1 bis zu 4 Stunden zulässig, wobei
die Summe der Verlängerungen innerhalb jeweils 7 aufeinanderfolgender Tage 8 Stunden
nicht überschreiten darf. Der Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Tagen beginnt jeweils
um 00.00 Uhr Koordinierte Weltzeit (UTC) des ersten und endet um 24.00 Uhr UTC des
siebten Tages. Bei einem Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit nach Satz
1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als
Luftfahrzeugführer tätig wird, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Bei Flugbesatzungsmitgliedern verringert sich die nach Absatz 1 höchstzulässige
Zeitverlängerung von 4 Stunden
  1. um 1 Stunde, wenn der Flugdienst mehr als 2, jedoch weniger als 4 Stunden,
  2. um 2 Stunden, wenn der Flugdienst 4 oder mehr Stunden zwischen 01.00 Uhr und 07.00 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes (Winterzeit) ausgeübt wird.
(3) Eine nach Absatz 2 verringerte Zeitverlängerung ist
  1. bei mehr als 3, jedoch weniger als 6 Landungen um eine weitere Stunde,
  2. bei mehr als 5 Landungen um weitere 2 Stunden zu kürzen.
(4) Bei einer Verstärkung der vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung und bei
Vorhandensein geeigneter Schlafgelegenheiten in einem von dem Führerraum und der
Kabine abgetrennten Raum kann die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag eine
zweimalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Absatz 1 Satz 1 bis zu 8 Stunden
innerhalb 7 aufeinanderfolgender Tage zulassen. Die mit der Führung und Bedienung des
Luftfahrzeugs verbrachte Zeit jedes Flugbesatzungsmitgliedes darf hierbei 12 Stunden
nicht überschreiten. Für die Flugbegleiter sind angemessene Arbeitspausen während des
Fluges vorzusehen. Für diesen Zweck sind Ruhesitze vorzuhalten. Im übrigen gilt § 12
Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden,
innerhalb eines Kalenderjahres 1.800 Stunden nicht überschreiten.
 
 

§ 8a Unterbrochene Flugdienstzeit

 
(1) Wird die Flugdienstzeit nach § 8 Abs. 1, 2 und 3 planmäßig durch eine Pause am
Boden von mindestens 3 Stunden unterbrochen und steht dem Besatzungsmitglied während
der Pause in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes ein ruhiger Raum mit geeigneter
Schlafgelegenheit zur Verfügung, ist der Zeitraum der Pause nicht als Flugdienstzeit
anzurechnen.
Pause ist der Zeitraum zwischen Abschluss der Nacharbeiten und Beginn der Vorarbeiten,
der frei von allen Verrichtungen und kürzer als eine Mindestruhezeit (§ 9 Abs. 1) ist;
sie zählt als Arbeitszeit. Des Weiteren gelten folgende Maßgaben:
  • a) Die zusammenhängende Arbeitszeit darf 18 Stunden nicht überschreiten.
  • b) Die mit der Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs verbrachte Zeit jedes Flugbesatzungsmitglieds darf 10 Stunden nicht überschreiten.
  • c) Innerhalb des Flugdienstes dürfen nicht mehr als 2 Landungen nach der Pause geplant werden.
  • d) Innerhalb jeweils 7 aufeinander folgender Tage dürfen nicht mehr als zwei Flugdienste gemäß § 8a geleistet werden.
  • e) Eine Kombination von Flugdiensten nach § 8 Abs. 4 und § 8a innerhalb eines Zeitraums von 7 aufeinander folgender Tage ist ausgeschlossen.
(2) Können bei einem Flugdienst mit Unterbrechung die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1
nicht eingehalten werden, ist eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden unmittelbar nach
Beendigung des Flugdienstes zu gewähren.
 
 

§ 9 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder

 
(1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem Besatzungsmitglied eine Ruhezeit von
mindestens 10 Stunden zu gewähren. Eine 24-Stunden-Periode beginnt zu dem Zeitpunkt,
an dem eine Ruhezeit endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 8 Abs. 4, § 10 oder § 12
Abs. 1 verlängerten Flugdienstzeit von mehr als 14 Stunden unmittelbar nach Beendigung
des Flugdienstes zu gewähren. Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom Einsatzort
an seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Anrechnung auf die Ruhezeit ist zulässig.

(2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4, § 10 oder §
12 Abs. 1 verlängerten Flugdienst von mehr als 11 Stunden auf 12 Stunden und von mehr
als 12 Stunden auf 14 Stunden zu erhöhen.

(3) Jedem Besatzungsmitglied ist eine zusammenhängende Ruhezeit von 36 Stunden
so zu gewähren, daß eine solche Ruhezeit mindestens einmal innerhalb jeweils 7
aufeinanderfolgender Tage beginnt. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Besteht zwischen dem Ort des Antritts des Flugdienstes und der Beendigung des
Flugdienstes (Einsatzorte) ein Zeitzonenunterschied von 4 oder mehr Zeitzonen, ist
die Mindestruhezeit auf 14 Stunden zu erhöhen. Nach Rückkehr zum dienstlichen Wohnsitz
nach einem oder mehreren Flugdiensten nach Satz 1 ist eine Ruhezeit nach Maßgabe der
Sätze 3 und 4 zu gewähren. Die Ruhezeit ist durch Multiplikation der Zahl 8 mit dem
Zeitzonenunterschied, der zwischen dem dienstlichen Wohnsitz und dem Einsatzort mit
dem größten Zeitzonenunterschied zum dienstlichen Wohnsitz besteht, zu errechnen. Ein
Zeitzonenunterschied von mehr als 12 Zeitzonen ist nicht zu berücksichtigen. Für die
Ermittlung des Zeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der jeweiligen Einsatzorte
zugrundezulegen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nach einer Rückkehr zum dienstlichen Wohnsitz
als nicht diensttuendes Besatzungsmitglied entsprechend.

(5) Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes der
Besatzungsmitglieder, an denen den Besatzungsmitgliedern eine Ruhezeit zu gewähren ist,
für die Bereitstellung ruhiger Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.

(6) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder schriftlich anzuweisen, während der
Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen.
 
 

§ 10 Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten

 
(1) Können aus unvorhersehbaren Gründen die Zeiten nach §§ 8, 8a und 9 nicht
eingehalten werden, entscheidet der verantwortliche Luftfahrzeugführer unter Abwägung
aller Umstände und nach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglieder über die
Durchführung des Fluges. Treten beim letzten Flugsektor innerhalb einer Flugdienstzeit
nach dem Start unvorhergesehene Umstände auf, die zu einer Überschreitung der
zulässigen Verlängerung führen, kann der Flug zum Bestimmungsflugplatz oder zu einem
Ausweichflugplatz fortgesetzt werden.

(2) Bei einer Zeitüberschreitung nach Absatz 1 darf die gesamte Zeit zwischen dem Ende
der vorausgegangenen Ruhezeit und dem Beginn der nachfolgenden Ruhezeit 16 Stunden, bei
einem nach § 8a unterbrochenen Flugdienst sowie bei einem nach § 8 Abs. 4 verlängerten
Flugdienst 20 Stunden nicht überschreiten. Besteht die Flugbesatzung aus weniger als
drei Mitgliedern, so darf die bei Flugantritt absehbare Überschreitung der zulässigen
Flugdienstzeit nicht mehr als 2 Stunden betragen. Wird der Flugdienst auf Grund einer
Entscheidung nach Abs. 1 zwischen 01.00 und 07.00 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes
(Winterzeit) ausgeübt, findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung des
nächsten geplanten Beginns der Flugdienstzeit erforderlich ist. Die Ruhezeit darf
höchstens um 2 Stunden verkürzt werden. Die Mindestruhezeit von 10 Stunden nach § 9
Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Der Kommandant hat die Gründe für seine Entscheidung schriftlich aufzuzeichnen.
Eine Zeitüberschreitung oder eine Verkürzung der Ruhezeit von jeweils mehr als 1 Stunde
hat der Unternehmer der Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen, unter Angabe der
Gründe, schriftlich anzuzeigen. Die Aufzeichnungen sind vom Unternehmen mindestens drei
Monate lang aufzubewahren.
 
 

§ 11 Vorzeitige Beendigung des Flugdienstes

 
Ist auf Grund besonderer Umstände bei der Flugbesatzung eine vorzeitige Ermüdung in
einem Maße eingetreten, die nach Anhörung der betroffenen Flugbesatzungsmitglieder
Zweifel an der weiteren sicheren Flugdurchführung rechtfertigt, hat der Kommandant für
eine vorzeitige Beendigung des Flugdienstes der Flugbesatzung zu sorgen.
 
 

§ 12 Regelungen in besonderen Fällen

 
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den
Vorschriften der §§ 8, 8a und 9 zulassen, wenn triftige Gründe für die Verlängerung
der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässigen
Flugdienstzeiten können höchstens um 2 Stunden verlängert werden. Die Mindestruhezeiten
können höchstens um 2 Stunden verkürzt werden. Sie kann ferner in begründeten
Einzelfällen zulassen, daß die zusammenhängende Ruhezeit nach § 9 Abs. 3 innerhalb
jeweils 8 aufeinanderfolgender Tage beginnt, sofern die Blockzeit innerhalb des
achttägigen Zeitraumes 40 Stunden nicht übersteigt.

(2) Triftige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der
Ruhezeit können insbesondere sein
  1. Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,
  2. nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Flugbesatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten,
  3. unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten.
(3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Verkürzungen der Ruhezeiten nach Abs. 1
sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Flugbesatzung ausgeglichen wird und
eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist. Positionierungszeit
nach § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen voll anzurechnen. Bei Prüfung des Antrags werden
berücksichtigt
  1. der Ausrüstungsstand der verwendeten Luftfahrzeuge,
  2. die Zusammensetzung der Flugbesatzung und deren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmustererfahrung,
  3. die Anzahl von Zwischenlandungen,
  4. sonstige die Belastung der Flugbesatzung beeinflussende Faktoren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und
Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
  1. bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,
  2. die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,
  3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.
(5) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen
verbunden und befristet werden.

(6) Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen
  1. des Ausrüstungsstandes oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,
  2. des Einsatzes von Flugbesatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,
  3. erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,
  4. der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,
  5. der Anzahl von Zwischenlandungen,
  6. kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anerkennung der vom Unternehmer festzulegenden höchstzulässigen Flugdienstzeiten und angemessenen Ruhezeiten geringere Flugdienstzeiten oder längere Ruhezeiten für die Flugbesatzungsmitglieder festlegen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer oder Halter von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 3 entgegen

  • a) § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens 15 Monate oder § 10 Abs. 4 Satz 3 nicht mindestens 3 Monate lang aufbewahrt,
  • b) § 7 Abs. 3 Satz 1 einen Unternehmer nicht bestimmt,
  • c) § 9 Abs. 5 Ruheräume mit Schlafgelegenheit nicht bereitstellt,
  • d) § 9 Abs. 6 schriftliche Anweisungen nicht erteilt,
  • e) § 10 Abs. 4 Satz 2 Zeitüberschreitungen und Kürzungen der Ruhezeiten nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzeigt,

2. als Unternehmer, Halter von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 3 oder
Besatzungsmitglied entgegen

  • a) § 1a Abs. 2 höchstzulässige Arbeitszeiten;
  • b) § 2 Abs. 2 höchstzulässige Blockzeiten;
  • c) § 3a vorgesehene Ortstage;
  • d) § 8, § 8a oder § 12 höchstzulässige Flugdienstzeiten;
  • e) § 9 oder § 12 vorgeschriebene Ruhezeiten nicht einhält oder Ruhezeiten nicht im vorgeschriebenen Umfang oder Zusammenhang gewährt;

3. als Kommandant den nach § 10 festgelegten Ermessensspielraum überschreitet oder
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 die Gründe für eine Zeitüberschreitung nicht schriftlich
aufzeichnet.

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