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Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)

Vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1

(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,

2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung,

3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, oder

4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes mit Aufnahme der Ausbildung, vor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

§ 2

(1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet,
2. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unternehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung maßgeblich, oder
3. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der Antragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

(2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängigen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung als Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den abhängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unberührt.

§ 3

(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.

(2) Der Antrag ist zu stellen

1. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,
2. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.

Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.

(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:

1. der Familienname einschließlich früherer Namen,
2. der Geburtsname,
3. sämtliche Vornamen,
4. das Geschlecht,
5. das Geburtsdatum,
6. der Geburtsort und das Geburtsland,
7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,
8. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
9. die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
10. in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.

Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit und
c) die Flugplätze, die betreten werden sollen;
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit;
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
a) die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
b) ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde

a) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
b) weitere Nachweise vorzulegen.

(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

§ 4

(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersuchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ersuchen. Bei ausländischen Antragstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregistergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfragen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass ausländische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.

(3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luftsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus

1. Kriminalaktennachweisen,
2. Personen- und Sachfahndungsdateien und
3. polizeilichen Staatsschutzdateien.

Die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Landesrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.

(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:

1. das Bundeskriminalamt,
2. das Zollkriminalamt,
3. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. den Militärischen Abschirmdienst und
6. die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.

(6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermittlung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten.

(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informationen der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

§ 5

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

§ 6

(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder oder
4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:

1. den Familiennamen,
2. den Geburtsnamen,
3. sämtliche Vornamen,
4. das Geburtdatum,
5. den Geburtsort,
6. den Wohnsitz,
7. die Staatsangehörigkeit,
8. das Aktenzeichen,
9. die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung und
10. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

(3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.

(4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. 2Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.

(5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.

§ 7

(1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.

(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.

§ 8

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:

1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.

§ 9

Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen


Artikel 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zielsetzung

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

§ 2

Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

§ 3

Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

§ 4

Verbot der Diskriminierung

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

§ 5

Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Zweiter Abschnitt. Teilzeitarbeit

§ 6

Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

§ 7

Ausschreibung; Information über
freie Arbeitsplätze

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;§ 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 8

Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 9

Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 10

Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 11

Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

§ 12

Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

§ 13

Arbeitsplatzteilung

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.

(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.

Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge

§ 14

Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15

Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

§ 16

Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach ¤ 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

§ 17

Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

§ 18

Information über unbefristete Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

§ 19

Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 20

Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

§ 21

Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Vierter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften

§ 22

Abweichende Vereinbarungen

(1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4,§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

§ 23

Besondere gesetzliche Regelungen

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 620 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 621, 622" durch die Angabe "§§ 621 bis 623" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz."

2. In § 623 werden die Wörter "sowie die Befristung" gestrichen.

Artikel 2 a

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 93 des Betriebsverfassungsgesetzes, das zuletzt durch ..... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 3

Aufhebung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung

Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), zuletzt geändert durch É (BGBl. I S. É), wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Personalakte

Die meisten Unternehmen führen über alle ihre Mitarbeiter sogenannte Personalakten. Hierin sind alle Informationen enthalten, die über den betreffenden Mitarbeiter/die betreffende Mitarbeiterin gesammelt wurden/werden.

Neben den Stammdaten und den aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf) hervorgehenden Angaben sind dies alle gesammelten Daten über Ihre berufliche und persönliche Entwicklung sowie Einschätzungen der Entwicklung Ihrer Fähigkeiten.
Was Sie sich merken sollten ist, daß das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVg) Ihnen erlaubt, daß Sie Ihre Personalakte einsehen dürfen und daß Geheimakten ohne Ihr Wissen verboten sind. Neben der Hauptakte, die vor allem berufs-, firmen- und positionsbezogene Daten enthält, besteht eine Personalakte auch aus Nebenakten mit Urlaubs- und Krankheitsstatistiken. Auch, wenn das BetrVg nicht ausdrücklich vorschreibt, daß Personalakten geführt werden müssen, sollten Sie davon ausgehen, daß zumindest Ihre Stammdaten irgendwo abgelegt oder eingespeichert sind.

In der Regel setzt sich die Personalakte in großen Unternehmen zusammen aus der Akte beim Personaldienst, den betreffenden Daten bei der Personalverwaltung und, sofern unverzichtbar, einer Handakte in der Abteilung des Mitarbeiters.

Eine gut gegliederte Personalakte enthält: Den Personalstammbogen, Korrespondenz(en) mit dem Mitarbeiter, Beurteilungen, Zeugnisse, Lebenslauf und Lichtbild. In den meisten Fällen enthält sie auch den Bewerbungsfragebogen, Tests, sowie Notizen über Ihre Berufs- und Arbeitsauffassung und Ihr Krankheits- und Urlaubsverhalten.

Das Unternehmen muß alle Mitarbeiter darüber informieren, wo und wann sie Einsicht in ihre Personalakte nehmen können (Sprechstundenzeiten). Ein vorgeschriebener Zeitrahmen (feste Tageszeiten, Drei-Monats-Rhythmus o ä.) besteht nicht und ist der Praxis der Unternehmen überlassen.

Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsichtnahme in seine vollständige Personalakte.

Verboten ist das unbefugte Herausnehmen und Entwenden von Unterlagen. Umstritten ist auch, ob Sie sich Kopien machen dürfen. Da nachträgliche Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis aber mißverständlich werden können, wird man Ihnen aber erlauben, daß Sie sich Notizen machen. Daraus erhellt, daß Sie während des Studiums Ihrer Akte nicht allein sein werden, da Sie die Unterlagen nur im Beisein eines Mitarbeiters der Personalabteilung einsehen dürfen.

Außer Ihnen darf Einblick in Ihre Personalakte nehmen: Ihr direkter Vorgesetzter, der Firmeninhaber und der/die Geschäftsführer. Ihre Arbeitskollegen oder Kollegen anderer Abteilungen, auch Leitende anderer Abteilungen, dürfen dies nicht. Und: Vom Einblicksrecht in Ihre Akte ausgeschlossen sind Sie, wenn Sie selbst Leitender Angestellter sind.

Alle negativen Daten und Informationen sind nach einem Zeitraum von spätestens fünf Jahren aus der Personalakte zu entfernen. Die Akten ausgeschiedener Mitarbeiter müssen einige Zeit aufgehoben werden. Als Bewerber ist das für Sie wichtig, wenn Sie verspätet ein Zeugnis anfordern müssen.

Bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens wird eine ggf. vorhandene Handakte an den neuen Fachbereich übergeben bzw. an den Personaldienst.

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